Mietwerkstatt Vertrag / AGB
Präambel
Der Vermieter ist Inhaber einer „do it yourself Kfz-Werkstatt“, in 30453 Hannover Am Nordhang 5, welche er zum Zwecke der eigenen Leistungserbringung, im Einzelnen diverser Reparatur von Kraftfahrzeugen sowie Fahrzeugteilen, betreibt. Neben der eigenen Nutzung stellt der Vermieter seine Räumlichkeiten für den Mieter, zum Zwecke einer handwerklichen Tätigkeit am eigenen Fahrzeug des Mieters, zur Verfügung. Im Rahmen der Vermietung der Räumlichkeiten werden dem Mieter ein exklusiver Stellplatz, sowie nach individueller Vereinbarung Werkzeuge und Zubehör zur Verfügung gestellt. Für die Vermietung des Stellplatzes und der Werkzeuge zahlt der Mieter eine Vergütung, die sich unter anderem nach der Größe des Stellplatzes, der Mietzeitdauer und des Umfangs des bereitgestellten Werkzeuges bemisst.
§ 1 Mietsache
- (1) Mit Vertragsschluss ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Stellplatz zum Zwecke der Eigenreparatur seines Fahrzeugs oder seiner Fahrzeugteile für den vereinbarten Zeitraum von zur Verfügung zu stellen.
- (2) Die vereinbarte Mietsache, nebst Werkzeug und Zubehör, soweit vereinbart, ist mit Abschluss des Vertrages sofort und im Rahmen des üblichen Gebrauchs, sauber und mangelfrei zur Verfügung zu stellen. Mangelfrei sind die Mietsachen, das Werkzeug oder das Zubehör dann, wenn es sich zur objektiv üblichen Verwendung eignet.
- (3) Die Übergabe der Mietsachen erfolgt in den Geschäftsräumen des Vermieters.
§ 2 Vergütung
- (1) Der vereinbarte Mietzins ist in zwei Teilen zu leisten.
- (2) Die Mietzinszahlung ist in den Geschäftsräumen des Vermieters zu erbringen. Die Zahlung kann in Bar oder EC erbracht werden. Die Zahlung mit Kreditkarten ist ausgeschlossen.
- (3) Im Falle der Nichtleistung des Mietzinses, steht dem Vermieter ein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen zu, bis zur vollständigen Erbringung des vereinbarten Mietzinses.
- (4) Im Falle des Zahlungsverzuges steht es dem Vermieter frei gegen den Mieter Verzugszinsen zu erheben.
- (5) Der vereinbarte Mietzins umfasst lediglich die vertraglich vereinbarten Mietsachen. Eine darüberhinausgehende Verwendung der Mietsachen des Vermieters, werden vom Vermieter gesondert in Rechnung gestellt.
- (6) Eine über den Mietvertrag hinausgehende Verwendung der Mietsache ist anzunehmen, wenn der Mieter andere und/oder weitere als die vereinbarten Werkzeuge und/oder Zubehör des Vermieters gebraucht. Dies gilt auch für den Fall einer über den vereinbarten Mietzeitraum überschreitenden Nutzung der Mietsachen hinausgehende Nutzung des Mieters.
- (7) Der vereinbarte Mietzins ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Mieter zu erbringen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter nachweislich infolge von Krankheit die Mietsache nicht nutzen konnte.
§ 3 Außervertragliche Leistungen des Vermieters
- (1) Der Vermieter bietet in seinen Geschäftsräumen, neben der Vermietung von Stellplätzen, Werkzeugen und Zubehör, auch weitere Leistungen und den Verkauf von Waren an.
- (2) Werden weitere Leistungen oder vergütungspflichtige Beratungen des Vermieters in Anspruch genommen, sind diese vom Mieter gesondert zu vergüten. Im Falle einer Beratungsleistung kann der Vermieter eine Vergütung erst dann verlangen, wenn er den Mieter zuvor gesondert auf die vergütungspflichtige Leistung hingewiesen hat.
- (3) Vom Vermieter angebotene Waren werden gegen Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises übereignet.
- (4) Sämtliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Werkstatt.
§ 4 Nutzungsbedingungen der do it yourself Werkstatt
- (1) Die Nutzung der Werkstatt erfolgt unter eigener Verantwortung des Mieters.
- (2) Die Benutzung der Werkstatt einschließlich des enthaltenen Inventars, Werkzeugs sowie aller Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe erfolgt auf eigene Gefahr.
- (3) Den Anweisungen des Vermieters, sowie seiner Angestellten ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen, insbesondere solche gegen Sicherheitshinweise, haben einen Ausschluss aus der Werkstatt zufolge.
- (4) Falls sich der Mieter mit den zu verwendenden Werkzeugen, Gerätschaften, Roh-, Hilfs oder Betriebsstoffen nicht auskennt, ist er verpflichtet, sich an den Vermieter oder seine Angestellten zu wenden und so lange zu warten, bis er eingewiesen worden ist. Bei Unkenntnis muss der Mieter beim Inhaber oder seiner Angestellten nachfragen.
- (5) Sollte der Mieter zu Beginn seiner Anwesenheit Beschädigungen an Inventar, Werkzeug und Maschinen feststellen, so sind diese Mängel dem Vermieter oder dessen Angestellten umgehend zu melden.
- (6) Der Nutzer ist verpflichtet, sich an die gesetzlichen Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen zu halten sowie die gekennzeichneten Feuerlöscher im Brandfall auch tatsächlich zu benutzen. (Die geltenden UVV Vorschriften sind einzuhalten.)
- (7) Der Genuss von Alkohol und Drogen ist im Werkstattbereich streng verboten. Ebenfalls ist das Rauchen in den Geschäftsräumen der Werkstatt strengstens untersagt.
- (8) Auf ausreichende Sicherheitskleidung hat der Nutzer selbst zu achten. Schutzbrillen sind beim Vermieter oder seinen Angestellten erhältlich.
- (9) Die Beratung durch Angestellte oder den Inhaber der Werkstatt ist unverbindlich. Sie befreit den Nutzer nicht von einer eigenen Prüfung des Services oder der Produkte auf ihre Eignung für die vorgesehene Verwendung. Auch Muster oder Proben stellen nur unverbindliche Anschauungsunterlagen dar.
- (10) Die Entsorgung von Altteilen, Müll oder sonstigen Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen hat in die dafür vorgesehenen Behälter zu erfolgen. Bei Unkenntnis muss der Mieter beim Vermieter oder seinen Angestellten nachfragen.
- (11) Werden die zur Reparatur benötigten Ersatzteile vom Nutzer mitgebracht, so ist dieser verpflichtet, alle Umverpackungen wieder mitzunehmen.
- (12) Der Mieter hat seinen Arbeitsplatz in einem gesäuberten und aufgeräumten Zustand zu hinterlassen. Insbesondere sind alle benutzten Werkzeuge gründlich zu reinigen. Bei Nichteinhaltung wird eine Pauschale von 10,00 € bis 15,00 € fällig.
§ 5 Pflichten des Mieters
- (1) Der Mieter ist verpflichtet die Mietsachen pfleglich zu behandeln und bei Unkenntnis nur nach Einweisung durch den Vermieter oder dessen Angestellten zu bedienen. Andernfalls ist er verpflichtet die Bedienung durch den Vermieter als gesonderte Leistung in Anspruch zu nehmen.
- (2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten.
§ 6 Rückgabe der Mietsachen
- (1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit in demselben Zustand, wie er ihn übernommen hat, mit Ausnahme der normalen Abnutzung durch den Gebrauch zu übergeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter, die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
- (2) Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Auftraggeber zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.
§ 7 Haftung des Mieters
- (1) Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden an den Mietsachen. Dies gilt insbesondere, wenn Schäden an der Mietsache durch unsachgemäßen Gebrauch des Mieters eintreten. Darüber hinaus haftet der Mieter für Schäden, die durch das ihm zurechenbare Verhalten Dritter, entstanden sind.
- (2) Entstandene Schäden an Inventar, Werkzeugen, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen haftet der Nutzer in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dies gilt auch für den Fall eines unsachgemäßen Gebrauchs der Mietsachen.
- (3) Werden durch den Mieter die Mietsachen, das Inventar oder Sachen, wie beispielsweise Fahrzeuge Dritter, beschädigt, haftet dieser, ggf. unter Hinzuziehung seiner Haftpflichtversicherung, ausschließlich. Dies gilt insbesondere beim Bewegen von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen.
- (4) Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Haftung des Vermieters
- (1) Der Vermieter haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- (2) Der Vermieter haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
- (3) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch unsachgemäße Verwendung der Mietsache entstehen. Dies gilt auch für Schäden des Mieters, die auf sein eigenes Verhalten oder ein ihm zurechenbares Verhalten Dritter zurückzuführen ist. Dies schließt insbesondere eine Haftung des Vermieters für fehlerhafte Reparaturen oder Arbeiten, bzw. für die Folgen fehlerhafter Reparaturen oder Arbeiten durch den Mieter aus.
- (4) Die Haftung des Vermieters für Schäden infolge unsachgemäßen Gebrauchs der Mietsachen sind ausgenommen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung oder Garantie für Verschleißteile. Der Vermieter haftet nicht im Schadensfall durch Produkte, die Produkt- oder Konstruktionsfehlern unterliegen und verweist auf die Herstellerhaftung.
- (5) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch andere Mieter verursacht worden sind. Zur Vermeidung solcher Schäden stellt der Vermieter Aufsichtspersonal, sorgt für eine mäßige Auslastung der Werkstatt und pflegt größte Sorgfalt bei der Auswahl der Mieter.
- (6) Dem Vermieter steht es frei jederzeit sein Hausrecht auszuüben.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ist Hannover.
§ 10 Salvatorische Klausel
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen erfolgt eine Auslegung nach dem Willen der Vertragsparteien, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Ist der Wille der Vertragsparteien nicht erkennbar, erfolgt eine Auslegung nach den gültigen gesetzlichen Regelungen.